Führerscheinklasse B
ab 99 €
pro Nacht
Technische Angaben
- Hersteller (Wohnmobilmarke)Pössl
- ModelTrenta 640
- Hersteller (Chassis)Citroen
- Modellbezeichnung (Chassis)Jumper
- HauptkategorieKastenwagen
- Davon mit Isofix2
- Sitzplätze mit Gurt4
- Zulässiges Gesamtgewichtbis 3.500 Kg
- Gewicht in fahrbereitem Zustand2.930 Kg
- Baujahr2022
- Länge6.360 cm
- Breite2.050 cm
- Höhe2.610 cm
- Leistung(PS) 165
- Kraftstoff
- AntriebsartZweirad
- Anzahl der Gänge6
- SchaltungManuell
- Kraftstofftank90 L
- Frischwassertank100 L
- Abwassertank92 L
- Achsen2
- Schadstoffklasseeuro6
- UmnweltplakateGrün
- Maße Heckbett1907 x1900
- Batteriekapazität95 Ah
- Anhängerkupplung2.500 kg
- Kapazität Kühlschrank70 L
Komfortmerkmale & Extras
- Außendusche
- Waschbecken
- Dusche
- Campingtoilette
- Versorgerbatterie
- Klimaanlage Fahrerhaus
- Gasheizung
- Wintertauglich
- Frischwassertank
- Abwassertank
- iPhone/iPod-Anschluss
- Bluetooth
- USB-Anschluss
- Radio
- Gefrierfach
- Spüle
- Herd
- Kühlschrank
- Geschirrset
- Fahrradträger
- TV
- Dachluke
- Markise
- Audio System
- Campingset
- Einzelbetten
- Zentralverriegelung
- Servolenkung
- ABS
- Tempomat
- ESP
- Rückfahrkamera
- Anhängerkupplung
Detaillierte Beschreibung
Preisgestaltung
Standard-Saison
Vermietung ab 7 Nächte
Vorsaison
1. April - 29. April
Vermietung ab 5 Nächte
Haupt-Saison
27. Mai - 10. September
Vermietung ab 7 Nächte
Neben-Saison
29. April - 27. Mai
Vermietung ab 7 Nächte
Außer-Saison
10. September - 8. Oktober
Vermietung ab 5 Nächte
Öffnungszeiten
Mietbedingungen
Vermietbedingungen / allg. Geschäftsbedingungen Für die Anmietung eines Wohnmobils werden die nachfolgenden allgemeinen GeschäftsbedingungenInhalt des zwischen dem Vermieter des Wohnmobils (im folgenden "Vermieter" genannt) und Ihnen (im folgenden "Mieter" genannt) zustande kommenden Vertrages.
Vertragsgegenstand a) Durch den Abschluss der Nutzungsvereinbarung / Mietvertrag erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte. b) Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Sonstige Reiseleistungen schuldet der Vermieter nicht. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeugeigenverantwortlich ein. c) Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokollvollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile der Nutzungsvereinbarung.
Mindestalter des Fahrers, Führerschein Der Fahrer muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 3 Jahre im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, z.B. der Klasse 3,der Klasse BE oder der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg sein. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter und/oder den Fahrer bei Anmietung und/oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Kommt es infolge eines fehlenden Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es kommen die Stornobedingungen der Ziffer 6b zur Anwendung.
Entgelte und Zahlungsbedingungen a) Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste der Web-Seite bzw. nach denVereinbarungen in der Nutzungsvereinbarung. Eventuell in Anspruch genommene Mehr-Km werdenbei Fahrzeugrückgabe laut gültiger Preisliste berechnet. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fallen Betankungskosten gemäß Mietvertrag (Stand 2022: 2,50 €/Liter Diesel) an. Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 4 sowie für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen. b) Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. c) Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an.Diese beinhaltet u. a. die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung sowie die im Mietvertrag vereinbarten zusätzlichen Leistungen.
Versicherungsschutz a) Das Mietfahrzeug wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten 100 Millionen pauschalVollkasko mit 1500,00 EUR Eigenbeteiligung Teilkasko mit 1500,00 EUR Eigenbeteiligung Die Eigenbeteiligung kann über eine Zusatzversicherung gesenkt werden. 5. Reservierung und Zahlungsbedingungen a) Reservierungen sind nur nach Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarung durch den Vermieterund Mieter sowie Eingang der Anzahlung verbindlich. b) Nach Erhalt der Nutzungsvereinbarung ist innerhalb von 7 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe der Vorgaben in der Nutzungsvereinbarung auf das in der Nutzungsvereinbarunggenannte Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung. c) Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 21 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieterseingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6a Anwendung.
Rücktritt und Umbuchung a) Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings einvertragliches Rücktrittsrecht imnachfolgend beschriebenen Umfang ein. Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig: 10 % 50 % 75 % 100 % des Mietpreises vom 99. bis 61. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn des Mietpreises vom 60. bis 28. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn des Mietpreisesvon 28. bis 14.Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn des Mietpreises ab dem 14. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wirdder Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen. b) Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich.Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern. c) Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur ingeringerer Höhe entstanden ist. d) Im Falle einer Nichtleistung gemäß Nutzungs-/ Mietvertrag sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter -gleich aus welchem Rechtsgrund- ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen unverzüglich an der Mieter zurückzuzahlen.
Kaution a) Vor Übernahme des Fahrzeuges ist eine Kaution in Höhe von 1500 € zu entrichten. Diese ist vor Fahrzeugübernahme aus das angegebene Konto unter Angabe der Buchung / Rechnungsnummer zu überweisen. Nur bei „ Last Minute“ Buchungen ist die Kaution ersatzweise in Bar zu hinterlegen. b) Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungenund Kosten (z.B. besondere Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden ...) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.
Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe a) Das Fahrzeug ist bis um 10:00h zurück zu geben und kann ab 14:00h abgeholt werden. Abweichende Zeiten bedürfen der Schriftform. b) Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen. c) Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter, bei Fahrzeugübernahme das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes undsonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und werden durch den Vermieter auf dem Übergabeprotokoll vermerkt. d) Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann dieÜbergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters. e) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt sauber und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an den Vermieter zurückzugeben. Weiter verpflichtet sich der Mieter zur Beseitigung grober Verschmutzungen. Dazu gehört auch die Verpflichtung die Bodenflächen und auch die Küchenzeile, Herd und Kühlschrank usw. grob zu reinigen. Zudem muss das Wohnmobil bei der Fahrzeugrückgabe von persönlichen Gegenständen leergeräumt sein. Ersatzweise kann eine Reinigung des Fahrzeuges gebucht werden, dann ist das Fahrzeug besenrein zurückzugeben. Abwasser- sowie der Fäkalientank müssen entleert werden. Wird das Fahrzeug anders wie beschrieben zurückgegeben wird eine zusätzliche Reinigungsgebühr laut Aufwand und Preisliste, mindestens aber EUR 150,00 berechnet. Dieser Betrag wird von der Kaution einbehalten. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert und/oder nicht gereinigt, wird eine im Mietvertrag definierte Pauschale fällig. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen. f) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser dieBeschädigung oder den Verlust zu vertreten hat. g) Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder
nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauerhinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. h) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auchohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung. i) Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung dervereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden. j) Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zutragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten. 9. Obliegenheiten des Mieters a) Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrerdes Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins undPersonalausweis zu hinterlegen. b) Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiterenhat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren. c) Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenenKraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe,Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen,dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet. d) Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden:
- zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
- zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;
- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht
des Tatortesmit Strafe bedroht sind;
- zur Weitervermietung oder Leihe;
- zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen;
- zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
- für Fahrschulübungen, Geländefahrten; -
- für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zumBefahren vorgesehenen Gelände. Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in europäischen Länder sind grundsätzlich zulässig, es sein denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland, Weißrussland, Ukraine, Bulgarien,Moldawien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oder Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. e)Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150 € ohne Nachfrage beim Vermieterbei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. f) Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nurgegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist. g)Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter istnicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebernoder Klebefolien zu versehen. h) Haustiere dürfen nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters nur in dafür geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter / Fahrer zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen /-einrichtungen mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter / Fahrer eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut Preisliste/Mietvertrag führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und / oder Tierhaare/ -ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durchdie zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters. i) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen unddie Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers. j) Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenenSitzplätzen.
k) Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieterausgeschlossen werden. 10. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall Der Mieter / Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung desGeschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgabennachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligtenPersonen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen,sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen. 11.,Haftung des Vermieters Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden. 12., Haftung des Mieters a) Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit derMieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich biszum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. c) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mietervorsätzlich verursachte Schäden sowie Schäden an der Markise und deren
Folgeschäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhedes Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 9. (Obliegenheiten), 10. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzungder Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach dengesetzlichen Vorgaben. f) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfangvon der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. h) Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. 13. Verjährung a) Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung derAnzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft. 14. Allgemeine Bestimmungen a) Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mietersbezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner. b) Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oderentscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen. c) Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso dieGeltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen. 15.Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
a) Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/ Fahrers zumZwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. b) Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zurVerfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter/Fahrer ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat.Der Vermieter hat einen Teil seiner Mietfahrzeugflotte mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhobenwerden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs. Steht das Fahrzeug wegen Diebstahl oder größerer Schäden nicht zur Verfügung, kann der Vermieterein anderes Fahrzeug zur Verfügung stellen oder vom Vertrag zurück treten. In diesem Fall werden dem Mieter geleistete Zahlungen zurückerstattet. 16.Schlussbestimmungen a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters . b) Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzendund hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen. c) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderenBestimmungen hiervon unberührt. d) Das Fahrzeug ist ein Nichraucherfahrzeug. Bei Zuwiderhandlung können erhebliche Reinigungskosten und Ausfallkosten für den Nachmieter auf den Mieter zukommen. e) Bei Reiseverbot innerhalb Deutschlands bekommen Sie für geleistete Zahlungen eine zeitlichunbegrenzte Gutschrift. Stand Januar / 2022
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Ort | Neumarkt in der Oberpfalz |
Freikilometer | - km |
Saison | - |
Dauer | - Nächte |
Gesamtpreis | |
Kaution | 1.500,00 € |